Satzung FARBE Freiburg e.V.
Beschlussfassung vom 04.03.2020
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen FARBE e.V. - Freie Arbeitsgemeinschaft für Bürgerschaftliches Engagement - Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist gemeinnützig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein FARBE e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Zweck des Vereins ist es, Bildungs- und Vernetzungsarbeit auf dem Gebiet des Bürgerschaftlichen Engagements zu leisten und damit das Bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen, zu fördern und zu verstärken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von Bildungsmaßnahmen und Projekten im Sinne des bürgerschaftlichen Engagements. Dazu gehören u.a.:
a) die Planung und Durchführung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zum Thema Bürgerschaftliches Engagement.
b) die Information, Vernetzung und Unterstützung der bürgerschaftlich engagierten Freiburger BürgerInnen und anderer Interessierter durch geeignete Maßnahmen.
c) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen ähnlicher Art mit dem Ziel, Netzwerke aufzubauen, die die Arbeitsbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements verbessern.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein orientiert sich an sozialer, ökologischer und ökonomischer Zukunftsfähigkeit. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein versteht sich als freie Bürgerschaftsvertretung und hält sich von Abhängigkeiten frei.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden: Selbstständige Gruppierungen (z.B. Vereine, Verbände, Initiativen) des bürgerschaftlichen Engagements, juristische Personen und Privatpersonen, die bereit sind, die Ziele des FARBE e.V. zu unterstützen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt zum Jahresende erklären.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt oder Ausschluss.
§ 6 Beiträge
Über Beiträge und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Der Vorstand
Die FARBE -Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich, in der Regel per e-Mail, an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse, und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlussvorlagen durch den Vorstand einzuberufen.
2. Einzelpersonen sind in der Mitgliederversammlung den juristischen Personen und Gruppierungen gleichgestellt und sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Eine anwesende Person darf maximal eine Gruppe vertreten. Eine Gruppe kann durch maximal drei anwesende stimmberechtigte Personen vertreten werden. Eine Briefwahl ist möglich.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Sie können auch auf Beschluss des Vorstands einberufen werden.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: Änderungen der Satzung Änderungen der Geschäftsordnung Auflösung des Vereins Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Wahl und Abberufung des Vorstandes Wahl und Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder Wahl des Schatzmeisters Wahl der KassenprüferInnen
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Konsensentscheidungen anzustreben sind. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist wie oben beschrieben stimmberechtigt.
7. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus a) mindestens zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die ihr Handeln und ihre Entscheidungen im Konsens abzustimmen haben. b) den VertreterInnen der nach § 10 genannten Personen. 2. Die beiden Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. 3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jedoch Konsensentscheidungen anzustreben sind.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
6. Die Kassenführung des Vorstands wird von mindestens einer Kassenprüferin/einem Kassenprüfer überwacht. Diese überprüfen die Jahresabrechnung auf ihre Richtigkeit hin, erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber schriftlichen Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstands. Der Vorstand hat die Abrechnung zur Kassenprüfung zum Ende eines jeden Kalenderjahrs zu übergeben.
7. Redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht verlangt werden, können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
§ 10 Arbeitsgruppen und erweiterter Vorstand
Mit Zustimmung des Vorstands können sich Arbeitsgruppen im FARBE e.V. bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Zu den Vorstandssitzungen wird ein erweiterter Vorstand wie beispielsweise die in Arbeitsgruppen aktiven Personen eingeladen. Diese Beisitzer haben Antrags- und Rederecht.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ihrer erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung.
2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
a) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Bar-/Buchvermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden Vereine in Freiburg:
Freiburger StraßenSchule e.V.
Freunde von der Straße e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
b) Das Büromaterial und die technische Ausstattung fällt an den Treffpunkt e.V.